3 Irrtümer der betrieblichen Altersversorgung kurz und konkret erklärt
Die bAV ist sehr komplex und vielfältig im Spektrum der Möglichkeiten über alle Durchführungswege hinweg.
Viele Möglichkeiten führen leider auch zu vielen Irrtümern. Die wichtigsten Fehlannahmen erläutern wir Ihnen hier auf dieser Seite:
Haben Sie das gewusst?
Mehr // Die bAV soll keine Bilanzberührung haben ...
Diese Aussage zielt darauf ab, dass wegen der Bildung von Pensionsrückstellungen keine sogenannte „unmittelbare“ Gestaltung durch Pensionszusagen hingeführt werden soll. Das ist falsch. Nicht die Pensionsrückstellungen sind das Problem, sondern einzig und allein die fehlende Ausfinanzierung bzw. das fehlende Versorgungsvermögen der aus heutiger Sicht unklug gestalteten Leistungsversprechen der Vergangenheit. Übrigens haben – was keiner zu wissen glaubt – alle versicherungsförmigen Wege immer Bilanzberührung!
EXKURS IDW HFA 30 – WAS NUR WENIGE WISSEN: AUSWEIS DES FEHLBETRAGES IM ANHANG…
Mehr // Sind Leistungen aus Versicherungsverträgen sicher ?
Leider nein, denn es gilt immer die sogenannte Subsidiärhaftung des Arbeitgebers. Kürzt beispielsweise die Versicherungsgesellschaft die Leistungen, muss der Arbeitgeber sein arbeitsrechtliches Versprechen, das er gegenüber seinem Mitarbeiter gegeben hat, trotzdem erfüllen – er muss also die Differenz bezahlen.
Außerdem besteht auch ernsthaft das Risiko eines Total- oder zumindest Teilausfalls der Versicherung – beispielsweise durch Insolvenz. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die komplette oder zumindest eine Teilleistung vollständig neu finanzieren. Die üblichen versicherungsförmigen Wege besitzen übrigens keinen Insolvenzschutz.
DAS „NEUE“ VAG: WAS BEDEUTET „INSOLVENZ EINES VERSICHERUNGSUNTERNEHMENS“? (2)
Mehr // Haften Arbeitgeber nur für tatsächlich ausgezahlte Versicherungsleistungen?
Selbst wenn man eine solche Regelung schriftlich fixieren würde, wäre sie laut Betriebsrentengesetz nichtig. Dieses besagt unmissverständlich: „Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar gestaltet wird“. Es darf also für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Nachteil entstehen. Das heißt im Klartext: Sollte die Versicherungsgesellschaft oder Unterstützungskasse die vereinbarte Leistung nicht erbringen können – z. B. wegen Insolvenz – hat der Arbeitgeber für die Differenz einzustehen.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN: LEGALDEFINITION DER bAV (BetrAVG)
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